Allgemeine Geschäftsbedingungen der Creabis GmbH
Die nachfolgenden Verkaufs- und Geschäftsbedingungen stellen sämtliche vertragliche Bedingungen dar, die die Creabis GmbH - Ammerthalstr. 27 | D-85551 Kirchheim b. München | eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht München unter HRB 194900 | vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Deuke - gegenüber ihren Auftraggebern verwendet.
Die nachfolgenden Verkaufs- und Geschäftsbedingungen sind verbindlich in der deutschen Sprache verfasst. Die englische oder jegliche andere Übersetzung dient nur Informationszwecken.
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese nachstehenden, allgemeinen Verkaufs- und Geschäftsbedingungen (nachfolgend Bedingungen) gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen, welche die Creabis GmbH ihren Vertragspartnern bezüglich der Herstellung von individuell gefertigten Teilen aus Metallen oder Polymeren oder sonstigen Werkstoffen (nachfolgend Produkte) erbringt.
Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die die Creabis GmbH mit ihren Vertragspartnern über die Lieferung oder Leistung von Produkten schließt, selbst dann, wenn sie nicht noch einmal gesondert vereinbart werden.
1.2 Vertragspartner der Creabis GmbH sind sowohl Verbraucher im Sinne von §13 BGB, als auch Unternehmer im Sinne von §14 BGB.
1.3 Im Rahmen dieser Bedingungen werden im Falle eines Verkaufs an Unternehmer vereinzelt ergänzende und/oder abweichende Regelungen getroffen, die ausschließlich Anwendung auf Unternehmer finden.
1.4 Die vorliegenden Bedingungen gelten für alle (künftigen) Lieferungen und Leistungen, die die Creabis GmbH für ihre Vertragspartner erbringt, und zwar ausschließlich in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
1.5.1 Für Unternehmen gilt ergänzend bzw. abweichend Folgendes: Eigene Einkaufsbedingungen und Geschäftsbedingungen der Vertragspartner finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn die Creabis GmbH einer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
1.5.2 Für Unternehmen gilt ergänzend bzw. abweichend Folgendes: Der Ausschluss nach Ziffer 5.1 gilt auch, wenn die Creabis GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Unternehmers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
1.6 Die Vertragspartner erreichen den Kundendienst von der Creabis GmbH für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen per E-Mail unter
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Der Vertragspartner kann ein Angebot der Creabis GmbH anfragen. Hierzu kann eine E-Mail an
2.2 Auf Grundlage der Anfrage unterbreitet die Creabis GmbH dem Vertragspartner ein Angebot. Die Creabis GmbH ist an dieses Angebot sieben (7) Kalendertage gebunden. Der Vertragspartner ist berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, zu dem die Annahme des Vertragspartners der Creabis GmbH zugeht. Der Herstellungsvertrag kommt zustande, wenn der Vertragspartner das Angebot annimmt und die Creabis GmbH diese mit einer entsprechenden Auftragsbestätigung bestätigt. Ausschließlich eine unveränderte Annahme dieses Angebots durch den Vertragspartner gilt als eine solche Annahme. Die Annahme des Angebotes wird durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der Creabis GmbH innerhalb von drei (3) Werktagen an den Vertragspartner erfolgen. Abweichend von §150 Abs.2 BGB gilt jede anderweitige Annahme als eine neue Anfrage im Sinne von Ziffer 1.1. Die Creabis GmbH wird auf diese neue Anfrage hin ein neues Angebot erstellen und dem Vertragspartner unterbreiten.
2.3 Die Annahmeerklärung des Vertragspartners kann in beliebiger Text-Form erfolgen. Mit Annahme wird die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit versichert.
2.4 Ein Vertrag kommt dann nicht zustande, wenn sich die Anfrage des Vertragspartners auf die Herstellung von Waffen, Waffenteilen oder sonstigen verbotenen Produkten / Materialien bezieht und der Vertragspartner die Creabis GmbH nicht gesondert informiert hat. Sollte die Creabis GmbH hiervon erst im Laufe des Produktionsprozesses Kenntnis erhalten, wird die Produktion sofort gestoppt. Der Vertragspartner hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Lieferung des Produktes und ist der Creabis GmbH zum Ersatz sämtlicher entstandener Kosten verpflichtet.
2.5 Falls nach einer technischen Prüfung binnen drei (3) Werktagen nach Erhalt der Annahme des Angebotes vom Vertragspartner von der Creabis GmbH festgestellt wird, dass es keine geeignete technische Möglichkeit zur Herstellung des Produktes – auch bei anderen Produktionsbetrieben (nachfolgend Partnern) - gibt, so kann die Creabis GmbH ohne etwaige Kostenerstattung an den Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
2.6 Falls nach einer technischen Prüfung binnen drei (3) Werktagen nach dem Erhalt der Annahme des Angebotes vom Vertragspartner bei der Creabis GmbH ein Klärungsbedarf entsteht, so behält sich die Creabis GmbH den Anspruch auf Verlängerung der Lieferfrist des Produktes um die Zeitdauer der vollständigen Klärung vor. Für eine solche Klärung ist die Zuarbeit des Vertragspartners notwendig.
3. Auftragsherstellung
3.1 Dem Vertragspartner ist bekannt, dass die Creabis GmbH in der Regel die in Auftrag gegebene Herstellung selbst durchführt.
3.2 Die Creabis GmbH ist berechtigt, auch andere, geeignet erscheinende Partner mit der Herstellung der Produkte eines Auftrags zu beauftragen. Dabei kann es sich auch um (mehrere) verschiedene Partner handeln.
3.3 Einer Mitteilung der Creabis GmbH an den Vertragspartner bedarf es insoweit nicht. Der Vertragspartner erklärt sich mit der Durchführung der Herstellung durch den/die Partner ausdrücklich einverstanden. Die von dem Vertragspartner im Rahmen einer Anfrage übermittelten Zeichnungen und Pläne dürfen dem/den Partner/n mitgeteilt werden.
3.4 Die Creabis GmbH bzw. der/die Partner sind berechtigt, technische Details der übermittelten Zeichnungen und 3D-Dateien des Vertragspartners zu verändern, soweit dies zur Herstellung des gewünschten Produkts notwendig ist. Dies betrifft insbesondere die Änderung von Arbeitsschritten.
3.5 Die im Rahmen der Bestellungen der Creabis GmbH vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Informationen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen gelten als Eigentum und/oder Urheberrecht des Vertragspartners. Die Creabis GmbH darf sie ohne die ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Hiervon ausgenommen ist die Zugänglichmachung an Experten zur Erstellung eines Angebotes im Sinne von Ziffer 2 sowie an Partner und die Vervielfältigung in diesem Rahmen.
3.6 Die Creabis GmbH verpflichtet sich, nur nach gesonderter Absprache mit dem Vertragspartner dessen Firmenangaben wie Firmennamen, Adresse, Land usw. an einzelne oder mehrere Partner, die mit der Herstellung der Produkte beauftragt werden, weiterzugeben.
4. Abnahme
4.1 Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur im Werk sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Vertragspartner, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach der Preisliste der Creabis GmbH berechnet.
4.2 Erfolgt die Abnahme ohne ein Verschulden von der Creabis GmbH nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist die Creabis GmbH berechtigt, das Produkt ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern und ihm zu berechnen.
5. Zahlung
5.1 Die Zahlung erfolgt auf Rechnung, per Paypal, mit Kreditkarte oder durch andere Mittel. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Vertragspartner. Wenn nicht anders vereinbart, gelten als Zahlungsziel vierzehn (14) Tage ab Lieferung an den Vertragspartner. Der Vertragspartner kommt spätestens vierzehn (14) Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung/Zahlungsaufstellung in Verzug.
5.2.1 Für Unternehmen gilt ergänzend zu Ziffer 1: Im Falle eines vereinbarten Skontos bezieht sich dieses auf den Brutto-Rechnungswert und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Unternehmers zum Zeitpunkt der Skontierung voraus.
5.2.2 Für Unternehmen gilt ergänzend zu Ziffer 1: Sofern der Creabis GmbH Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Unternehmers zu mindern, ist die Creabis GmbH berechtigt, ausstehende Lieferungen zu verweigern oder nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von Sicherheiten auszuführen. Die Creabis GmbH ist in diesem Fall dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer unverzüglich fällig zu stellen.
5.2.3 Für Unternehmen gilt ergänzend zu Ziffer 1: Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnet die Creabis GmbH Zinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB, es sei denn, höhere Zinssätze sind zwischen der Creabis GmbH und dem Unternehmer vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch der Creabis GmbH auf den kaufmännischen Fälligkeitszins im Sinne des §353 HGB unberührt.
5.3 Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen den Vertragspartnern nur insoweit zu, wie deren Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder unbestritten sind oder schriftlich durch die Creabis GmbH anerkannt wurden.
5.4 Ausschliesslich im Falle von Unternehmern ist die Creabis GmbH berechtigt, gegen sämtliche Forderungen aufzurechnen, die dem Unternehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegenüber der Creabis GmbH zustehen. Dies gilt auch dann, wenn unterschiedliche Zahlungsmethoden vereinbart worden sind. Gegebenenfalls beziehen sich diese Forderungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden die Forderungen von der Creabis GmbH insoweit spätestens mit der Fälligkeit der Verbindlichkeit der Creabis GmbH fällig und mit Wertstellung abgerechnet.
5.5 Die Creabis GmbH darf für die Einzahlungssicherung ihrer Forderungen mit Inkassoagenturen, Rechtsanwälten oder sonstigen Dritten zusammenarbeiten. Die Forderungen aus Lieferungen an Vertragspartner dürfen von der Creabis GmbH an Dritte abgetreten werden.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Alle gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der Creabis GmbH (nachfolgend Vorbehaltsprodukte).
6.2 Für Unternehmen gilt ergänzend zu Ziffer 1: Das gelieferte Produkt verbleibt Vorbehaltsprodukt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die die Creabis GmbH im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptanzwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller zum Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
6.3 Vor der Eigentumsübertragung ist eine Weiterveräußerung, Vermietung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung, sonstige Verfügung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung der Creabis GmbH nicht zulässig.
6.4.1 Für Unternehmen gilt ergänzend zu Ziffer 3: Das be- und verarbeitete Produkt gilt im Sinne der Ziffer 1 als Vorbehaltsprodukt. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung des Vorbehaltsprodukts mit anderen Produkten durch den Unternehmer steht der Creabis GmbH das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu - im Verhältnis des Rechnungswertes des Vorbehaltsproduktes zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum der Creabis GmbH durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Unternehmer der Creabis GmbH bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes des Vorbehaltsprodukts und verwahrt sie unentgeltlich für die Creabis GmbH. Die Miteigentumsrechte der Creabis GmbH gelten als Vorbehaltsprodukt im Sinne der Ziffer 6.1.
6.4.2 Für Unternehmen gilt ergänzend zu Ziffer 3: Der Unternehmer darf das Vorbehaltsprodukt nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern. Vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziffern 6.3 bis 6.4.5 auf die Creabis GmbH übergehen. Zu anderen Verfügungen über das Vorbehaltsprodukt ist der Unternehmer nicht berechtigt.
6.4.3 Für Unternehmen gilt ergänzend zu Ziffer 3: Die Forderungen aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltsprodukts werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Unternehmer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an die Creabis GmbH abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie das Vorbehaltsprodukt. Wird das Vorbehaltsprodukt vom Unternehmer zusammen mit anderen, nicht von der Creabis GmbH verkauften Produkten veräußert, so wird der Creabis GmbH die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes des Vorbehaltsprodukts zum Rechnungswert der anderen verkauften Produkte abgetreten. Bei der Veräußerung von Produkten, an denen die Creabis GmbH Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 4.1 hat, wird der Creabis GmbH ein dem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird das Vorbehaltsprodukt vom Unternehmer zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag in gleichem Umfang im Voraus an die Creabis GmbH abgetreten. Die Creabis GmbH nimmt hiermit bereits die jeweilige Abtretung an.
6.4.4 Für Unternehmen gilt ergänzend zu Ziffer 3: Der Unternehmer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs seitens der Creabis GmbH, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von dem Widerrufsrecht wird die Creabis GmbH nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch von der Creabis GmbH aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Unternehmer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf Verlangen der Creabis GmbH ist der Unternehmer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an die Creabis GmbH zu unterrichten und der Creabis GmbH die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
6.4.5 Für Unternehmen gilt ergänzend zu Ziffer 3: Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings, die der Creabis GmbH angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert der von der Creabis GmbH gesicherten Forderung übersteigt. Mit Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung der Creabis GmbH sofort fällig.
6.4.6 Für Unternehmen gilt ergänzend zu Ziffer 3: Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Unternehmer die Creabis GmbH unverzüglich zu unterrichten. Der Unternehmer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsprodukte aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
6.4.7 Für Unternehmen gilt ergänzend zu Ziffer 3: Gerät der Unternehmer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist die Creabis GmbH berechtigt, das Vorbehaltsprodukt zurückzunehmen und zu diesem Zweck innerhalb der üblichen Betriebszeiten gegebenenfalls den Betrieb des Unternehmers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch der Creabis GmbH aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Unternehmer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
6.4.8 Für Unternehmen gilt ergänzend zu Ziffer 3: Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o.a.) insgesamt um mehr als 50 v.H., ist die Creabis GmbH auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der Creabis GmbH verpflichtet.
7. Qualitätssicherung, Zertifikate
7.1 Eine Qualitätssicherung seitens der Creabis GmbH findet statt. Diese erfolgt nach dem Stand der Technik zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
7.2 Zertifikate für hergestellte Produkte werden nur nach gesonderter Vereinbarung vergeben und mitgeliefert.
8. Gewährleistung
8.1 Die Ansprüche des Vertragspartners gegen die Creabis GmbH bei Mängeln richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen, soweit sich nicht durch die nachstehenden Regelungen Abweichungen ergeben.
8.2 Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Vertragspartners bei Installation, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keine Ansprüche gegen die Creabis GmbH.
8.3 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge kann die Creabis GmbH nach Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Der Creabis GmbH stehen in diesem Rahmen drei (3) Nacherfüllungsversuche zu. Anschließend gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann die Creabis GmbH vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragspartner kann ohne ausdrückliche Zustimmung und Absprache mit der Creabis GmbH keine Beseitigung des Mangels, inklusive Zustimmung und Absprache über die Kosten solcher Beseitigung, vornehmen.
8.4.1 Für Unternehmen gilt ergänzend zu Ziffer 1: Sachmängel des Produkts sind unverzüglich, spätestens sieben (7) Tage nach Lieferung, schriftlich in Form eines technisch aussagekräftigen Reklamationsberichts anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
8.4.2 Für Unternehmen gilt ergänzend zu Ziffer 1: Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme des Produkts durch den Vertragspartner ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
8.4.3 Für Unternehmen gilt ergänzend zu Ziffer 1: Mängelansprüche verjähren mit Ablauf von einem Jahr ab Erhalt der Ware.
8.5 Wenn nicht anders vereinbart, akzeptiert die Creabis GmbH keine Qualitätsansprüche bezüglich der Passung, Anwendbarkeit oder Einsetzbarkeit des gefertigten Produktes oder der gefertigten Produkte zu anderen Gegenständen oder in anderen Gegenständen (z.B. Bau- oder Montagegruppen). Jegliche Qualitätsansprüche werden stets im Ermessen jedes Produkts an sich betrachtet.
8.6 Bei einer Mängelrüge hat der Vertragspartner die Pflicht, kooperativ mit der Creabis GmbH an der Behebung der Mängel zu arbeiten (z.B. technische Information zeitnah zu liefern, mangelhafte Produkte zur Abholung vorzubereiten usw.).
8.7 Wenn nicht anders vereinbart, sollen alle reklamierten Teile nicht später als zehn (10) Kalendertage nach der Mitteilung einer Mängelrüge vom Vertragspartner zur Abholung durch die Creabis GmbH vorbereitet werden. Dies beinhaltet auch die Mitteilung an die Creabis GmbH über die Lieferbereitschaft inklusive der Angaben zu den Abmessungen für die Abholung.
9. Haftung
9.1 Die Creabis GmbH haftet für Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung – Handlungen der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Creabis GmbH inbegriffen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Soweit eine zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Schadensersatzhaftung der Creabis GmbH auf den vorhersehbaren Schaden, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt, beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die den Vertragsparteien die Rechte zubilligen, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, insbesondere die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Endkunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
9.2 Diese Beschränkungen gelten nicht bei zwingender Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
9.3 Mit Ausnahme von Ziffer1 und 9.2 ist die Haftung der Creabis GmbH im Übrigen ausgeschlossen.
9.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung der angestellten Personen sowie der Vertretungen der Creabis GmbH.
9.5 Für Endkunden, die Verbraucher sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Für Endkunden, die Unternehmer sind, beträgt abweichend von §634a Abs.13 BGB die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Anlieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
9.6 Die Creabis GmbH haftet nicht für die etwaigen durch Lieferverzug des Produktes verursachten Schäden, inklusive der Mehrkosten, die dem Vertragspartner durch Ersatzfertigung des gleichen Produktes entstanden sind.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Anwendbares Recht / Gerichtsstand: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist, München.
10.2 Vertragssprache: Sämtliche Kommunikation im Rahmen der für den Vertrag relevanten Erklärungen findet in deutscher Sprache statt.
10.3 Veröffentlichungspolitik: Die Creabis GmbH verpflichtet sich, vor jeglicher Veröffentlichung von Aufnahmen / Informationen über die erstellten Produkte die Zustimmung des Vertragspartners einzuholen.
10.4 Nebenabreden / Schriftform: Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.
10.5 Unwirksamkeit einzelner Klauseln: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Bei einer unwirksamen Bestimmung verpflichten sich die Creabis GmbH und der jeweilige Vertragspartner, eine solche Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.